Norm
AVG §49 Abs1Rechtssatz
Bedeutender vermögensrechtlicher Schaden liegt nur bei einer auf längerer Zeit hin wirksamen nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation vor. Maßgebend hiefür ist nicht generell die in Betracht kommende Strafobergrenze, sondern die im Einzelfall tatsächlich drohende Strafe. Eine vorübergehende, wenn auch über mehrere Monate reichende, Einkommensbelastung ohne schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaftsführung ist kein "bedeutender" Vermögensnachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049729Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0110OS00083_7700000_001