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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des JF in B, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in 5270 Mauerkirchen, Untermarkt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2002, Zl. VwSen-108344/2/Le/Ni, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2002 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH in B bestraft, weil diese Gesellschaft von mindestens 7. Jänner 2002 bis zumindest 21. Februar 2002 an der A-Bundesstraße, an einem nach dem Straßenkilometer näher bezeichneten Ort verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung mit der Aufschrift "F GesmbH." (Logo der Firma F) und "Besuchen sie die Hausmesse in der Zeit von 11.-13.1.2002" angebracht habe.
Er habe dadurch § 84 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 581,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen).
Der Lkw-Aufbau sei unbestrittenermaßen "auf einem öffentlichen Parkplatz vor dem Gasthaus K in W" unmittelbar neben der A-Bundesstraße auf Eisenstützen abgestellt gewesen. Über die gesamte Längsseite des Aufbaus sei das Logo der Firma F und zusätzliche Plakate mit der Aufschrift "Besuchen Sie die Hausmesse in der Zeit vom 11.-13. Jänner 2002" angebracht gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stellt - wie oben ausgeführt - in der Begründung des angefochtenen Bescheides klar, dass Tatort der erwähnte Parkplatz eines Gasthauses sei.
Handelte es sich aber bei dem Gasthausparkplatz, auf dem sich die gegenständliche, auf dem Lkw-Aufbau angebrachte Ankündigung nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde befunden habe, tatsächlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0205), wäre der Tatbestand nicht nach § 84 Abs. 2 StVO, sondern nach § 82 Abs. 1 StVO ("... Benützung von Straßen ... zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ...") zu beurteilen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisses vom 31. Jänner 2002, Zl. 2002/02/0130, hingewiesen.
Deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er - ohne dass auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020235.X00Im RIS seit
05.05.2003