Norm
ZPO §503 Z2 C1bRechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeht oder ergänzende Feststellungen trifft, nicht aber, wenn es bestimmte Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernimmt, weil es sie für die Entscheidung nicht wesentlich hält. Dies könnte einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel begründen, wenn der vom Erstgericht festgestellte, vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Sachverhalt für die Entscheidung wesentlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018