Norm
EKHG §11 Abs1 B2Rechtssatz
In der Regel wird das in der Verletzung der Vorschrift des § 20 Abs 2 StVO bestehende Verschulden eines Beteiligten bei der Abwägung mit anderen Verkehrswidrigkeiten anderer Beteiligter nicht vernachlässigt werden können (8 Ob 63/77). War aber zu berücksichtigen, daß der Lenker des anderen Fahrzeuges dem zu schnell Fahrenden eindeutig zu erkennen gegeben hat, a) daß seiner Wartepflicht nachkommen werde und
b) daß er erst in geringer Entfernung vor dessen Fahrzeug plötzlich nach links einbog, kann dies bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (vierzig km/h) um zehn km/h dennoch erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058920Dokumentnummer
JJR_19770907_OGH0002_0080OB00115_7700000_001