Norm
KO §30Rechtssatz
Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die auf diese Begünstigungsabsicht schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018