Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Hat das Entmündigungsverfahren mit der Entscheidung des OGH seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden, dann sind alle Rechtsmittel und Anträge gegenstandslos, mit denen sich der Entmündigte über diese Verfahrenslage hinwegzusetzen versucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007275Dokumentnummer
JJR_19770907_OGH0002_0080OB00547_7700000_001