Norm
EKHG §9 Abs1 BRechtssatz
Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges liegt vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktion, die ihm im Betriebe im Zusammenwirken aller Teile zukommen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010