Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020