Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Die Rechtssprechung in Standessachen hat schon seit Jahren den Standpunkt vertreten: "Das Vertrauen in die Korrektheit des Rechtsanwaltes ist der Lebensatem der Rechtsanwaltschaft"; der Rechtsanwaltsstand verlangt eben, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten peinlichste Sauberkeit walten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071646Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019