RS OGH 1977/9/12 Bkv2/77, 19Ob3/14a, 19Ob2/16g, 19Ob3/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1977
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Norm

RAO §5 Abs2

Rechtssatz

Die Rechtssprechung in Standessachen hat schon seit Jahren den Standpunkt vertreten: "Das Vertrauen in die Korrektheit des Rechtsanwaltes ist der Lebensatem der Rechtsanwaltschaft"; der Rechtsanwaltsstand verlangt eben, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten peinlichste Sauberkeit walten lassen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkv 2/77
    Veröff: AnwBl 1978,515
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Auch; nur: Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen. (T1)
  • 19 Ob 2/16g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 2/16g
    Vgl auch; nur T1
  • 19 Ob 3/19h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h
    Vgl; nur T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Rechtsanwalt überhaupt zukommt (VfGH B 1009/06, VfSlg 17.999). Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071646

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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