RS OGH 1977/9/12 Bkv2/77, Bkv3/83, Bkv3/87, Bkv1/91, Bkv4/00, Bkv1/10, Bkv2/11, 19Ob1/14g, 19Ob3/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1977
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Norm

RAO §5 Abs2

Rechtssatz

Ist eine Handlung, gleichgültig wann immer, gesetzt worden, die der Grundvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit widerstreitet, ist die Eintragung zu verweigern.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkv 2/77
    Veröff: AnwBl 1978,515
  • Bkv 3/83
    Entscheidungstext OGH 18.07.1983 Bkv 3/83
  • Bkv 3/87
    Entscheidungstext OGH 20.06.1988 Bkv 3/87
    Vgl auch; Veröff: AnwBl 1990,93
  • Bkv 1/91
    Entscheidungstext OGH 02.12.1991 Bkv 1/91
  • Bkv 4/00
    Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
    Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen, die der Eintragungswerber vor seiner Streichung beziehungsweise vor seinem Verzicht gesetzt hat - auch solche, die vor seiner Eintragung verwirklicht wurden -, können ihn Vertrauensunwürdig machen. (T1)
  • Bkv 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
    Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Eintragungswerbers kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auch ein mehrjähriges Wohlverhalten nach einer Bestrafung wegen Untreue und fahrlässiger Krida und die Strafnachsicht der Freiheitsstrafe nach Ablauf einer Probezeit vermögen die gegen die Vertrauenswürdigkeit sprechenden Gründe nicht aufzuheben. (T2)
  • Bkv 2/11
    Entscheidungstext OGH 27.06.2011 Bkv 2/11
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 19 Ob 1/14g
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 1/14g
    Auch
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Auch
  • 19 Ob 2/16g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 2/16g
    Auch; Beisatz: Das Eintragungshindernis des § 5 Abs 2 RAO beruht nicht auf der Anwendung strafgesetzlicher Bestimmungen, sondern darauf, dass der Eintragungswerber ? wann immer ? Handlungen begangen hat, die ihn vertrauensunwürdig machen. (T3)
  • 19 Ob 3/19h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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