Norm
UWG §1 D1aRechtssatz
Dass der Geschäftsverkehr eine bestimmte Werbebehauptung als nicht wörtlich aufzufassende Übertreibung ansieht, schließt nicht aus, dass die betreffende Ankündigung unter Umständen doch in einem bestimmten, eingeschränkten Umfang als sachbezogene Aussage ernst genommen wird; auch Ausdrücke und Wendungen, die erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, lassen sich sehr oft nach Abzug dieses Übermaßes doch noch auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität oder besonders günstiger Preise - zurückführen, welcher durchaus ernst genommen wird und daher im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist. (Fliesen aus aller Welt "Billiger als in aller Welt").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014