Norm
AO §50 Z4Rechtssatz
Dem Ausgleich ist die Bestätigung nicht zu versagen, wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens erst nach der Beschlußfassung erster Instanz, aber vor der Rechtsmittelentscheidung berichtigt werden und die aus dem Kostenbestimmungsbeschluß Berechtigten nicht gegen die vom Erstgericht erteilte Bestätigung des Ausgleichs Rekurs erhoben haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052085Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0050OB00311_7700000_001