Norm
EO §14Rechtssatz
Im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die §§ 14 und 27 EO beschränkten nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des § 402 EO nicht für die Sicherungsexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000551Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00097_7700000_001