Norm
PresseG §23Rechtssatz
Der das Strafverfahren beherrschende Instruktionsgrundsatz, der es dem Gericht zur Pflicht macht, rechterheblichen Tatsachen auch dann nachzugehen, wenn weder der Ankläger noch der Beschuldigte darauf hingewiesen haben, gilt uneingeschränkt auch im Verfahren über die sogenannte Entgegnungsklage nach dem § 24 PresseG, bei dem es sich um ein Strafverfahren handelt. Daher ist der belangte Redakteur nicht verhalten, sich auf einen oder mehrere bestimmte Weigerungsgründe zu berufen. Das Gericht trifft vielmehr die Pflicht, gegebenenfalls von amtswegen die ihm vorliegende Entgegnung ihrem Inhalt nach insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie ausschließlich als eine Entgegnung von mitgeteilten Tatsachen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0072108Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0110OS00110_7700000_001