Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Nicht jedes in einem Sprachwerk enthaltene Wort ist schon ein schutzfähiger Werkteil im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG, vielmehr kommen hiefür nur solche Werkteile in Betracht, die überhaupt den Gegenstand des Urheberrechtes bilden können, also einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Form zum Ausdruck bringen. ("Evviva Amico")
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019