RS OGH 1977/9/13 4Ob353/77

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Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Bei vollständiger Übernahme eines fremden Zeichens in eine andere Bezeichnung wird die Verwechslungsgefahr regelmäßig auch dann nicht beseitigt, wenn der Übernehmer seinen Namen, seine Firma oder seinen Wohnort hinzusetzt. Farblose Zusätze dieser Art werden erfahrungsgemäß kaum beachtet und so tragen Beisätze dieser Art sehr oft sogar zu einer noch größeren Verwirrung des Geschäftsverkehrs bei ("Bouchet" - "3 x 3 choco-bouchees").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 353/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 353/77
    Veröff: ÖBl 1978,13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079306

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00353_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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