Norm
EO §200 Z1Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird derjenige zu genehmigen sein, der das günstige Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des § 200 Z 1 EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002962Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00086_7700000_001