RS OGH 1977/9/13 3Ob86/77, 3Ob137/80

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Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

EO §200 Z1

Rechtssatz

Bei Vorliegen mehrerer Übernahmsanträge wird derjenige zu genehmigen sein, der das günstige Anbot enthält. Dieses wird in der Regel das höchste sein. Es darf demnach kein Übernahmsantrag genehmigt werden, der von einem nach den Bestimmungen des § 200 Z 1 EO hiezu Berechtigten abgelehnt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002962

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0030OB00086_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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