RS OGH 1977/9/13 4Ob115/77, 4Ob15/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

AngG §13
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 13 AngG vorliegt, der die Entlassung gemäß § 27 Z 1 AngG rechtfertigt, muß unter Berücksichtigung des Umstandes geprüft werden, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch für die Zeit der Kündigungsfrist dem Dienstnehmer nicht mehr zumutbar ist, was bei geringfügiger Verstöße verneint werden muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 115/77
  • 4 Ob 15/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 15/81
    Beisatz: Kein Entlassungsgrund, wenn der Dienstnehmer die zum Abschluß des Handelsgeschäftes führende Vermittlungstätigkeit unentgeltlich als Gefälligkeit gegenüber einem ständigen Geschäftspartner vornahm, insbesondere wenn sein Vorgehen mit Wissen seines damaligen unmittelbaren Vorgesetzten geschah, der ihm sogar gestattete, die beim Dienstgeber aufbewahrte Geschäftsstampiglie des Geschäftspartner für die Ausfertigung des schriftlichen Kaufvertrages zu verwenden. (T1)

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, Angestellte, Provisionsannahme, Belohnung, Annahme, Folgen, Rechtsfolgen, rechtswidrig, unrechtmäßig, Vertreter, Handelsvertreter, Schmiergeldannahme, Geldannahme, Bestechung, Untreue, gesetzlicher Entlassungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028082

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00115_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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