Norm
AngG §14Rechtssatz
Durch die dem Dienstgeber vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zur periodischen "Abrechnung" soll dem am Gewinn beteiligten Angestellten die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Übersicht über die für die Berechnung seiner Ansprüche relevanten Geschäftsvorgänge während einer bestimmten Zeitspanne zu verschaffen. Die bloße Bekanntgabe einer jeweiligen Endziffer für einen solchen Zeitraum reicht daher nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Entgelt, Bemessung, Endsumme, Summe, Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Anteil, Jahr, Pflicht, commis interesse, Einsicht Bucheinsicht, Auszug, Buchauszug, Bilanz, Rechnungslegung, TantiemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028098Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00062_7700000_002