Norm
ZPO §503 ARechtssatz
Abgesehen von Nichtigkeitsgründen hat der OGH einen geltend gemachten Revisionsgrund nur dann sachlich zu überprüfen, wenn der den Revisionsgrund angeblich bildende Umstand hinreichend klar ausgeführt wird (hier: Vorwurf der Aktenwidrigkeit ohne die betreffenden Tatsachenfeststellungen anzuführen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042895Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00105_7700000_001