Norm
ZPO §228 B3bbRechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage besteht fort, wenn der akute betriebsbezogene Anlaß zwar im Laufe des Beschlußverfahrens zunächst durch Zeitablauf entfallen ist, der antragstellende Betriebsrat sich aber vorbehält, bei Wiederholung der typischen und jederzeit aktualisierbaren Situation erneut entsprechend zu verfahren.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104314Dokumentnummer
JJR_19770913_AUSL000_001ABR00067_7500000_001