Norm
ABGB §5Rechtssatz
Nach § 29 Abs. 1 Z 1 WEG sind die §§ 2 und 5 des WEG BGBl 1948/149 in der Fassung des BG. BGBl 1951/28, in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindestens an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesen Fällen bleiben die geltenden Berechnungs- (Berechnung des Mindestanteils nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse für 1914 -; § 2 WEG 1948) und Eintragungsbestimmungen aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008734Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009