RS OGH 1977/9/13 5Ob27/77

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Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

ABGB §5
WEG §29

Rechtssatz

Nach § 29 Abs. 1 Z 1 WEG sind die §§ 2 und 5 des WEG BGBl 1948/149 in der Fassung des BG. BGBl 1951/28, in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindestens an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. In diesen Fällen bleiben die geltenden Berechnungs- (Berechnung des Mindestanteils nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse für 1914 -; § 2 WEG 1948) und Eintragungsbestimmungen aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 27/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 5 Ob 27/77
    MietSlg 29546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008734

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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