Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Derjenige, der die Absicherung eines unbeleuchteten Fahrzeuges übernimmt, diese Absicherung aber wieder entfernt, verstößt gegen die Verpflichtung zu entsprechenden Kennzeichnung des Verkehrshindernisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023212Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0080OB00107_7700000_002