RS OGH 1977/9/14 1Ob671/77, 5Ob708/78, 3Ob545/86, 7Ob613/95, 5Ob221/00m, 4Ob31/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1977
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Norm

ABGB §91 C5
ABGB §94

Rechtssatz

Die Naturalunterhaltsleistung ist so zu erbringen, daß sie mit der Stellung und Würde der Frau, insbesondere als gleichberechtigter Ehepartner, vereinbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 671/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 671/77
  • 5 Ob 708/78
    Entscheidungstext OGH 07.11.1978 5 Ob 708/78
    Auch
  • 3 Ob 545/86
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 545/86
    Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade des Ehemannes abhängig ist, ob er jeweils rechtzeitig den Behälter, in welchen er einen Geldbetrag zur freien Verfügung aller Familienmitglieder hineinlegt, auffüllen werde, ob er die jeweiligen Entnahmen billigen werde, oder ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werden. (T1) Veröff: EFSlg 50282
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
  • 5 Ob 221/00m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 221/00m
    Auch; Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Ehemann zwar die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts und den Aufwand der Beklagten getragen hat, der Ehefrau jedoch kein Wirtschaftsgeld zur freien Verfügung überlassen hat. (T2)
  • 4 Ob 31/09a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 31/09a
    Beisatz: Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade ihres Ehemanns abhängig ist, ob ihr dieser erforderliche Barmittel zur Verfügung stellen werde, und ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047168

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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