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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über den Antrag des Beschwerdeführers H L in Blumau-Neurißhof, vertreten durch Mag. Thomas Kralik, Rechtsanwalt in Wien I, Werdertorgasse 12, betreffend Ablehnung des Hofrates Dr. in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 17. Juni 2002, Zl. Senat-BN-01-1026, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 VwGG hat sich ua. ein Mitglied des Gerichtshofes seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in seine volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz VwGG kann unter anderem aus diesem Grund ein Mitglied des Gerichtshofes auch von einer Partei abgelehnt werden, wobei die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen hat.
Der vorliegende Antrag (des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) vom 17. Februar 2003 stützt sich im Wesentlichen darauf, Hofrat Dr. (der Berichter in der vorliegenden Beschwerdesache) habe in gegenständlicher Rechtssache eigene Ermittlungen angestellt, in dem er überprüfe, ob die Angaben des Beschwerdeführers, warum er an der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2002 (vor der belangten Behörde) nicht hätte teilnehmen können, stimmten oder nicht. Neue Beweise, vom Verwaltungsgerichtshof selbst aufgenommen, kenne die Rechtsordnung nicht; die Vorgangsweise des Berichters stöße daher auf massive Bedenken.
"Im Zusammenhang" mit den Ausführungen über die "persönliche Bekanntschaft" (der Berichter habe sich als seinerzeitiger Personalvertreter in "unsachlicher und emotionaler Weise" gegen die Bewerbung und Aufnahme des Antragstellers zu dieser Behörde eingesetzt und ausgesprochen) sei sohin davon auszugehen, dass eine volle Unbefangenheit des Berichters nicht vorliege.
Der Antrag ist nicht berechtigt:
Der Antragsteller räumt selbst ein, seine "persönliche Bekanntschaft" (im oben dargelegten Sinne) mit dem Berichter allein hätte ihn nicht veranlasst, den gegenständlichen Antrag einzubringen. Was aber die "eigenen Ermittlungen" des Berichters anlangt, verkennt der Antragsteller die Rechtslage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Dezember 1978, Slg. Nr. 9723/A, folgende Rechtsansicht vertreten: Wohl sei es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der belangten Behörde eine von dieser allenfalls versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Er könne aber Beweise aufnehmen, um zu prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, und er sei demnach berechtigt, zur Prüfung der Frage, ob ein Verfahrensmangel wesentlich sei oder ob die belangte Behörde unter Vermeidung des gegebenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, eine Beweisaufnahme durchzuführen; dies auch zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung.
Für eine unsachliche Vorgangsweise durch den Berichter (vgl. auch § 14 Abs. 2 VwGG) bietet sich kein Anhaltspunkt.
Der erkennende Senat (vgl. § 31 Abs. 2 dritter Satz VwGG) geht daher davon aus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, Gründe für die Befangenheit des Berichters glaubhaft zu machen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Februar 2003
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020187.X00Im RIS seit
06.05.2003