Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Nichtig ist ein Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015