Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Wird die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet, dann wird damit dem Verlassenschaftsgläubiger (hier: erblasserische Witwe), der die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt verlangt, die Möglichkeit der Dartuung der im § 73 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen genommen und damit in seine Verfahrensrechte eingegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006768Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0060OB00720_7700000_001