Norm
StGB §75 CRechtssatz
Nach der herrschenden Äqualivenztheorie, von der auch für den Geltungsbereich des StGB auszugehen ist, ist für einen eingetretenen Erfolg jedes Tun kausal, welches eines seiner Bedingungen hervorgerufen hat. Jede Handlung die - auch nur das geringste - dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist - im vorliegenden Fall die Abgabe des Schusses, der die Verletzung herbeiführte - war für eine später gesetzte andere Bedingung - vorliegend die behauptete unsachgemäße Operation - lediglich hinzu, so bleibt die ursprüngliche Bedingung für den Erfolg (den Eintritt des Todes) jedenfalls mitursächlich, wobei es keinen Unterschied macht, ob die später gesetzte Bedingung auf ein fahrlässiges Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist. Entscheidend ist nur ,daß die ursprüngliche Bedingung weiter wirkt. Von einer "Aufhebung des Bedingungszusammenhanges" könnte lediglich dann gesprochen werden, wenn ein späteres Ereignis das Weiterwirken des früheren völlig aufhebt und seinerseits - gänzlich unabhängig vom früheren - den Erfolg herbeiführt (ZVR 1976/178, 10 Os 59/77, Leukauf-Steininger S 21 bis 24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092056Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0120OS00118_7700000_001