Norm
6.DVEheG §1Rechtssatz
Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057826Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019