Norm
StGB §153 Abs1Rechtssatz
Der dem anderen zugefügten Vermögensnachteil muss kein dauernder sein; der Wille, den Schaden später abdecken zu können und nicht mit einem bleibenden Schaden gerechnet zu haben, ist daher irrelevant.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019