Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Wenn ein Fachschulingenieur in leitender Stellung die Anbringung von Drahtseilen im Widerspruch zu den Regeln der Technik ausdrücklich anordnet, so stellt dies unzweifelhaft klar, daß er einfache und naheliegende Überlegungen, die von ihm nach seiner beruflichen Erfahrung erwartet werden konnten, nicht anstellte oder ihnen gar zuwiderhandelte. Er hat grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030569Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016