RS OGH 1977/9/19 Bkd54/76, Bkd27/84, 25Ds3/20p

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Veröffentlicht am 19.09.1977
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Norm

DSt 1872 §2 E

Rechtssatz

Die Nichtzahlung der der Kammer für Unterstüztungseinrichtungen, an Kammerbeiträgen und Sterbegeld geschuldeten Beträge ebenso wie die Nichtzahlung der wegen solcher Rückstände bereits verhängten Geldbußen und teilweise auch von Kosten eines solchen Disziplinarverfahrens begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, anders wäre es nur, wenn der Grund der Nichtzahlung eine unverschuldete Notlage des beschuldigten Anwaltes wäre, nicht aber bei einer solchen, die auf der Trunksucht des Anwaltes beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055043

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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