Vgl; Beisatz: Bloß sinngemäße Anwendung der §§ 31, 40 StGB, weshalb insbesondere bei einer Streichung von der Liste gemäß § 12 Abs 1 lit d DSt als Zusatzstrafe zu fordern ist, dass auch dem bedachtnehmenden Erkenntnis (allein) entsprechend gravierende Disziplinarvergehen zugrundeliegen. (T2)