TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/28 2000/02/0322

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
StVO 1960;
VStG §19a;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §65;
VwFormV 1991;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des CS in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 19. Juni 2000, Zl. E 003/06/1999.106/002, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Oberwart auf ihr schriftliches Verlangen vom 21. Juli 1999 nicht binnen zwei Wochen nach der am 23. Juli 1999 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 26. Mai 1999 um 17.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1168/00, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, die Behörde erster Instanz habe bei Erlassung ihres Straferkenntnisses nicht die Verwaltungsformularverordnung (1991) eingehalten, so erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung damit; denn selbst dann, wenn dieses Vorbringen zuträfe, könnte der Beschwerdeführer dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1966, Slg. Nr. 7036/A, und vom 30. Mai 1985, Zl. 82/06/0096).

Ein Verstoß gegen § 65 VStG (wonach die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen sind, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde) liegt nicht vor: Wohl hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das erstinstanzliche Straferkenntnis "mit der Maßgabe bestätigt", dass im Spruch der Klammerausdruck "je Tag Arrest wird gleich 200,-- Schilling angerechnet" zu entfallen habe. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass der Entfall dieses im Beschwerdefall überflüssigen Ausspruches (vgl. § 19a VStG) keine Änderung des Straferkenntnisses "zu Gunsten" des Bestraften darstellt (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, S. 1193, zitierte hg. Vorjudikatur).

Auch in der Sache selbst vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durchzudringen:

§ 103 Abs. 2 KFG lautet (auszugsweise, soweit im Beschwerdefall von Belang):

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; ... Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 KFG nicht auf "Ermittlungen spezifisch im KFG-Verfahren" beschränkt, sondern insbesondere auch für die Ausforschung von Tätern wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften (sohin wie im Beschwerdefall der StVO); selbst aus anderen Gründen als der Ausforschung von Straßenverkehrstätern könnte ein solches Auskunftsverlangen gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055). Gerade das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein betroffener Zulassungsbesitzer könne sich ohnedies im Rahmen des VStG zur Wehr setzen, "falls er sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat", zeigt die Sinnhaftigkeit der Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 KFG (auch) bei Übertretungen der StVO.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Hinweis im gegenständlichen Auskunftsverlangen "dass eine mündliche (telefonische) Lenkerauskunftserteilung nicht akzeptiert werden kann" (wobei auch nur auf eine verlangte "schriftliche" Auskunft Bezug genommen wurde), nicht der Rechtslage entsprach, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Slg. Nr. 14 398/A, zum Ausdruck gebracht hat, § 103 Abs. 2 KFG sehe keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor, sodass dem Zulassungsbesitzer damit verschiedene Handlungsalternativen (darunter auch die mündliche Auskunftserteilung) zur Verfügung stünden. Damit ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, behauptet er doch selbst nicht, dass er auf Grund dieses unrichtigen Hinweises im Auskunftsverlangen nicht im Stande gewesen sei, diesem nachzukommen. Dass aber mit dem (weiteren) Hinweis in diesem Auskunftsverlangen, die geforderte Auskunft werde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens benötigt, nicht der "Anschein erweckt" worden sei, der Beschwerdeführer sei "geradezu Beschuldigter in einem Strafverfahren", wodurch er sich - ungeachtet der im § 103 Abs. 2 KFG enthaltenen Verfassungsbestimmung - als zur Aussageverweigerung "berechtigt erachten konnte", erkennt der Beschwerdeführer selbst. Er bringt nämlich auch vor, die Erstbehörde habe "wenngleich fälschlich" diesen "Anschein erweckt". Dieser Einwand des immerhin rechtskundigen Beschwerdeführers - der in diesem Zusammenhang sogar die Art der Geschäftszahl der Erstbehörde ins Treffen führt -

ist daher als geradezu mutwillig zu bezeichnen.

Die vom Beschwerdeführer auf Grund des in Rede stehenden Verlangens der Erstbehörde erteilte Auskunft lautete:

"Ich kann heute, mehr als 2 Monate nach dem fraglichen Zeitpunkt, nicht mehr mit Sicherheit angeben, ob das KFZ mit dem Kennzeichen ... am 26.5.99 um 17.45 Uhr von mir oder jemandem anderen gelenkt wurde. Ich kann jedoch angeben, dass ich Halter dieses KFZ bin."

Der Beschwerdeführer irrt mit seinem Vorbringen, er sei nicht verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen (im Sinne des vorletzten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG) zu führen, weil er sich damals "zumindest als Beifahrer" ohnedies im Fahrzeug befunden habe, zeigt doch gerade der von ihm ins Treffen geführte Umstand, er habe "aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr mit Sicherheit" angeben können, ob das Fahrzeug von ihm oder jemandem anderen gelenkt worden sei, den Fall des Bestehens dieser Verpflichtung auf. Wäre der Beschwerdeführer dieser nachgekommen, so wäre er auch im Stande gewesen, die verlangte Auskunft zu erteilen, auch wenn die Behörde "mehrere Monate" seit der betreffenden Fahrt bis zum Auskunftsverlangen benötigt hätte; sohin kann auch von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers keine Rede sein.

Dass die Tatanlastung im Spruch "Verletzung der Aufzeichnungspflicht" hätte lauten müssen - so der Beschwerdeführer -, ist unrichtig; ein solcher Verstoß wäre für sich allein nicht unter Strafe gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0434). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, er sei nicht unbescholten. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0434) kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde ihren diesbezüglichen Ermessenspielraum überschritten hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020322.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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