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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2000, Zl. RU6-AB-P-00295/00, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - im Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung ergangenen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219) - Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. August 2000 auf Ausnahme vom "Wochenendfahrverbot" gemäß § 42 StVO für 16 LKW's für die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich auf der Stecke Grenzübergang Suben - Wels - Linz - St. Pölten - Wr. Neudorf - Schwechat an Samstagen in der Zeit von 20.00 - 24.00 Uhr und Sonntagen in der Zeit von 00.00 - 06.00 Uhr unter Berufung auf § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Es trifft zwar zu, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat, wobei allerdings bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das ebenfalls eine Ausnahme vom "Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" nach § 42 StVO betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275).
Von daher gesehen ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, den sie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2000 näher begründet hat, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Soweit sich das Beschwerdevorbringen vom Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren entfernt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich hiebei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt. Es ist daher nur auf das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte einzugehen.
Was zunächst die in der zitierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2000 angeführten "sozialen Erwägungen" anlangt, weil die "Fahrer" der Beschwerdeführerin bereits die ganze Woche von ihren Familien getrennt seien und (wegen des Wochenendfahrverbotes) am Grenzübergang Suben übernachten müssten, so waren diese "Erwägungen" - mangels gesetzlicher Deckung - nicht zu berücksichtigen, zumal sie nicht die Beschwerdeführerin als Antragsteller betreffen (dass diese selbst aber kein "persönliches Interesse" im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO haben kann, hat die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219, hervorgehoben).
Das von der Beschwerdeführerin in der erwähnten näheren Begründung ihres Antrages damit verknüpfte "wirtschaftliche Interesse" der Beschwerdeführerin - weil sie zu befürchten habe, dass ihre "Fahrer" aus den oben angeführten "sozialen Erwägungen" zu Mitbewerbern mit entsprechender Ausnahmebewilligung wechselten -
war jedoch mangels eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin über die wirtschaftlichen Auswirkungen des behaupteten Wettbewerbsnachteiles nicht geeignet, den Nachweis eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0148); bloße Behauptungen allein reichen hiefür nicht aus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275). Ob aber der Beschwerdeführerin bereits eine derartige Ausnahmebewilligung (befristet bis 29. Dezember 1991) erteilt worden war, ist rechtlich unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 95/02/0293).
Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, bei Erteilung der beantragten Bewilligung sei darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, nicht eingegangen werden, zumal die Bewilligung nicht zu erteilten ist, wenn es an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (vgl. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2003
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020324.X00Im RIS seit
05.05.2003