RS OGH 1977/9/20 5Ob645/77, 7Ob592/89, 3Ob144/09m, 3Ob264/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1977
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Norm

AußStrG §16 Abs1 A2
ZPO §528 Abs1 Z1 C4

Rechtssatz

Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen, somit über Nebenforderungen abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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