Norm
AußStrG §16 Abs1 A2Rechtssatz
Wird in einem Enteignungsentschädigungsverfahren von der zweiten Instanz nur der Ausspruch über die Verzugszinsen, somit über Nebenforderungen abgeändert, liegt eine bestätigende Entscheidung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0085047Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010