Norm
ABGB §92 CRechtssatz
Ein Ehegatte hat mangels diesbezüglicher Vereinbarung während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Aufwendungen oder gar auf Ersatz seiner früheren eigenen Aufwendungen und Honorierung seiner Arbeitsleistungen im Aufrechnungswege mit einem unbestrittenen Zahlungsanspruch des anderen Ehegatten (hier: Aufwendungen für ein Einfamilienhaus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047293Dokumentnummer
JJR_19770921_OGH0002_0010OB00675_7700000_001