- 6 Ob 702/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 702/77
Veröff: MietSlg 29064
- 4 Ob 519/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78
Auch; Beisatz: Schiservitut (T1) Veröff: EvBl 1979/165 S 519 = JBl 1979,429
- 7 Ob 600/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 600/78
Ähnlich; Beisatz: Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers. (T2)
- 7 Ob 630/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 630/78
nur: Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. (T3)
- 1 Ob 653/78
Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 653/78
nur T3
- 5 Ob 648/78
Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 648/78
nur T3; Beisatz: Dienstbarkeit des Fahrweges. (T4)
- 6 Ob 806/80
Vgl; nur T3; Veröff: SZ 54/43
- 1 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 680/81
Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. (T5); Veröff: MietSlg 35048
- 8 Ob 154/81
Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 154/81
nur T3
- 7 Ob 804/81
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 804/81
nur T3
- 7 Ob 519/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 519/82
nur T3
- 1 Ob 840/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 840/82
Auch; nur T3; Beisatz: Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks. (T6)
- 6 Ob 712/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 712/82
- 1 Ob 702/83
Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/155
- 3 Ob 519/84
Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 519/84
Auch; nur T3
- 5 Ob 587/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 587/84
nur T3; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt. (T7)
- 4 Ob 519/85
nur T3
- 4 Ob 514/85
- 8 Ob 589/87
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters (T8)
- 4 Ob 527/93
Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (
§ 36 EO) geltend zu machen. (T9)
- 1 Ob 625/94
Vgl; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/145
- 3 Ob 509/96
Beis wie T5; Veröff: SZ 69/10
- 6 Ob 80/98b
nur T3; Beisatz: Hier: Grundservitut. (T10)
- 5 Ob 153/00m
Auch; nur T3; Beisatz: Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft. (T11)
- 2 Ob 134/01x
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5
- 7 Ob 182/02v
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (
§ 364 Abs 2 ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13)
- 4 Ob 261/02i
Auch
- 5 Ob 86/03p
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T14); Beisatz: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. (T15)
- 5 Ob 240/03k
Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14
- 7 Ob 81/05w
Auch; nur T3
- 6 Ob 84/05d
Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16)
- 4 Ob 250/06b
Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T17); Beisatz: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt. (T18); Veröff: SZ 2007/23
- 4 Ob 196/07p
- 1 Ob 11/08m
Auch; nur T3; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T21)
- 4 Ob 58/08w
Auch; Beis wie T18
- 2 Ob 167/07h
nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11
- 8 Ob 151/08a
Auch; Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T22)
- 7 Ob 241/08d
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T16
- 5 Ob 241/09s
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20
- 2 Ob 219/09h
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. (T23); Beisatz: Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht. (T24)
- 4 Ob 9/10t
Auch; nur T3
- 5 Ob 133/09h
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach
§ 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25)
- 2 Ob 143/09g
Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T26)
Veröff: SZ 2010/67
- 2 Ob 147/10x
Auch; nur T3
- 5 Ob 2/11x
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter. (T27)
- 4 Ob 25/11x
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach
§ 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28)
- 8 Ob 20/14w
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
Auch; nur T3; Beisatz: Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt. (T29)
Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T30)
- 2 Ob 109/14i
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
Auch; nur T3
- 2 Ob 229/14m
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 229/14m
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts. (T31)
- 3 Ob 52/18w
Auch; Beis wie T18; Beis wie T20
- 6 Ob 110/18x
Vgl auch; Beis wie T18 nur: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. (T32)
Beis wie T20
- 6 Ob 6/19d
Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/59
- 9 Ob 29/19h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T17
- 2 Ob 29/19g
Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu? und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T33)
- 3 Ob 231/19w
Beis wie T20
- 6 Ob 236/19b
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 27/21h
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11