RS OGH 1977/9/22 6Ob702/77, 4Ob519/78, 7Ob600/78, 7Ob630/78, 1Ob653/78, 5Ob648/78 (5Ob649/78), 6Ob80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1977
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Norm

ABGB 364 Abs2 A
ABGB §364 Abs3 D
ABGB §484
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cc
ABGB §523 Ba

Rechtssatz

Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 702/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 702/77
    Veröff: MietSlg 29064
  • 4 Ob 519/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 519/78
    Auch; Beisatz: Schiservitut (T1) Veröff: EvBl 1979/165 S 519 = JBl 1979,429
  • 7 Ob 600/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 600/78
    Ähnlich; Beisatz: Kunden und Lieferanten eines Holzwarenerzeugers. (T2)
  • 7 Ob 630/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 630/78
    nur: Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. (T3)
  • 1 Ob 653/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 653/78
    nur T3
  • 5 Ob 648/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 648/78
    nur T3; Beisatz: Dienstbarkeit des Fahrweges. (T4)
  • 6 Ob 806/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 6 Ob 806/80
    Vgl; nur T3; Veröff: SZ 54/43
  • 1 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 680/81
    Beisatz: Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. (T5); Veröff: MietSlg 35048
  • 8 Ob 154/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 154/81
    nur T3
  • 7 Ob 804/81
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 804/81
    nur T3
  • 7 Ob 519/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 519/82
    nur T3
  • 1 Ob 840/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 840/82
    Auch; nur T3; Beisatz: Klage wegen Störung des Servitutsberechtigten durch Mieter des belasteten Grundstücks. (T6)
  • 6 Ob 712/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1983 6 Ob 712/82
  • 1 Ob 702/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 702/83
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/155
  • 3 Ob 519/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 519/84
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 587/84
    nur T3; Beisatz: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. Die beklagten Landwirtsehegatten betreiben ihre Landwirtschaft gemeinsam und sind gemeinsam der Auffassung, der Erstbeklagte habe die ihm von den Klägern vorgeworfenen Eingriffshandlungen auf dem je zur Hälfte in Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück gesetzt. (T7)
  • 4 Ob 519/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 519/85
    nur T3
  • 4 Ob 514/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1985 4 Ob 514/85
  • 8 Ob 589/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 589/87
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Söhne des Kfz-Halters (T8)
  • 4 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 527/93
    Beisatz: Dass sie alles getan hat, was ihr zumutbar ist, hat die Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit (§ 36 EO) geltend zu machen. (T9)
  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Vgl; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/145
  • 3 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 509/96
    Beis wie T5; Veröff: SZ 69/10
  • 6 Ob 80/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
    nur T3; Beisatz: Hier: Grundservitut. (T10)
  • 5 Ob 153/00m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 153/00m
    Auch; nur T3; Beisatz: Jeder kann mit der Eigentumsfreiheitsklage belangt werden, der Eingriffe veranlasst, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen für die Störung durch Dritte schafft. (T11)
  • 2 Ob 134/01x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/01x
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Untersagung der von (wegeberechtigten) Dritten auf dem Nachbargrundstück verursachten Müllablagerungen (§ 364 Abs 2 ABGB). (T12); Beisatz: Der Eigentümer ist verpflichtet, für eine vertragsgemäße Ausübung der Servitut durch den Berechtigten notfalls im Klagsweg zu sorgen. (T13)
  • 4 Ob 261/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 261/02i
    Auch
  • 5 Ob 86/03p
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 86/03p
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Wegen eines Verhaltens Dritter kann bei fehlender Beteiligung nur Einwirkung auf diesen begehrt werden, wobei aber dem Beklagten die Wahl unter mehreren Möglichkeiten freisteht. (T14); Beisatz: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. Die Wahl dahin, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer "zu entfernen" hätte, steht nicht dem Kläger zu, weil sich sein Anspruch nur auf Beendigung des störenden Verhaltens, nicht aber auf Beendigung des bestehenden Bestandverhältnisses erstreckt. (T15)
  • 5 Ob 240/03k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 240/03k
    Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T14
  • 7 Ob 81/05w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 81/05w
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch auch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten (hier die Bewohner der Wohnhausanlage) Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt. (T16)
  • 4 Ob 250/06b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b
    Auch; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu T14 (T17); Beisatz: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. Geklagt werden kann auch derjenige, der durch Einräumung von Rechten an Dritte deren rechtsverletzendes Verhalten herbeiführt oder fördert, damit er seiner Pflicht, dieses zu verhindern, entsprechend nachkommt. (T18); Veröff: SZ 2007/23
  • 4 Ob 196/07p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach § 364 Abs 3 ABGB. (T19); Veröff: SZ 2007/192
  • 1 Ob 11/08m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 11/08m
    Auch; nur T3; Beisatz: Die passive Klagelegitimation eines „mittelbaren Störers" setzt voraus, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern. (T20); Beisatz: Hier: Passivlegitimation des Wohnungseigentümers bei Störungen durch den Fruchtgenussberechtigten verneint. (T21)
  • 4 Ob 58/08w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 58/08w
    Auch; Beis wie T18
  • 2 Ob 167/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 167/07h
    nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11
  • 8 Ob 151/08a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 151/08a
    Auch; Beisatz: Hier: In der Wohnung der beklagten Parteien befand sich auch der Sicherungskasten für die darüberliegende Wohnung der klagenden Partei, in welchem wiederholt Sicherungen herausgedreht bzw. gelockert worden waren, sodass es zu Stromausfällen in der klägerischen Wohnung kam. Obwohl nicht festgestellt werden hatte können, von wem die Sicherungen manipuliert worden waren, bejahte der OGH die passive Klagslegitimation der beklagten Parteien, weil diese auch gegenüber Personen, die sich mit ihrem Wissen und Willen in ihrer Wohnung aufhielten, berechtigt und verpflichtet gewesen wären, das Herausdrehen oder Lockern von Sicherungen zu unterbinden. (T22)
  • 7 Ob 241/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 241/08d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T16
  • 5 Ob 241/09s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 241/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20
  • 2 Ob 219/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Hier: Passivlegitimation des nicht unmittelbar selbst die Eingriffshandlung setzenden (Mit-)Eigentümers. (T23); Beisatz: Bringt die Zweitbeklagte nicht vor, der vom Erstbeklagten veranlasste Abbruch einer Zufahrt sei gegen ihren Willen geschehen, sondern vielmehr, dass sich auch für sie aus dem Urteil im Vorprozess eine Verpflichtung zum Abbruch der Zufahrt ergäbe, so ist sie hinsichtlich dieses Abbruchs zumindest als mittelbare Störerin zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht auch das Wiederherstellungsbegehren ihr als mittelbarer Störerin gegenüber zu Recht. (T24)
  • 4 Ob 9/10t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 9/10t
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T25)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl; Beisatz: Hier: Passivlegitimation der Auftraggeberin von Bauarbeiten, die den Servitutsweg beschädigten. (T26)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 147/10x
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 147/10x
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 2/11x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter. (T27)
  • 4 Ob 25/11x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beisatz: Hat der Kläger eine Vertiefung selbst verursacht, indem er (berechtigterweise) vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Abtragung der Grenzmauer verlangt hat, hat er die „Störung“ zu verantworten und kann keinen Ausgleich nach § 364b ABGB verlangen, weil kein eigenmächtiger Eigentumseingriff vorliegt („Volenti non fit iniuria“). (T28)
  • 8 Ob 20/14w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Haftung des Grundeigentümers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handelt. (T29)
    Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T30)
  • 2 Ob 109/14i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 109/14i
    Auch; nur T3
  • 2 Ob 229/14m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 229/14m
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Einflussmöglichkeit eines Hotelbetreibers auf seine Gäste und Dienstnehmer im Zusammenhang mit der unzulässigen Ausdehnung des Dienstbarkeitsrechts. (T31)
  • 3 Ob 52/18w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 52/18w
    Auch; Beis wie T18; Beis wie T20
  • 6 Ob 110/18x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 110/18x
    Vgl auch; Beis wie T18 nur: Passiv klagslegitimiert ist bei der Eigentumfreiheitsklage nicht nur der unmittelbare Störer, sondern jeder, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die Störung zu verhindern. (T32)
    Beis wie T20
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/59
  • 9 Ob 29/19h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T17
  • 2 Ob 29/19g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 29/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Behinderung der Zu? und Ausfahrt zu und von einem Grundstück durch in der Zufahrtsstraße geparkte Autotransporter, die auf die Betriebsliegenschaft des Beklagten nicht zufahren können. (T33)
  • 3 Ob 231/19w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 231/19w
    Beis wie T20
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 27/21h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 27/21h
    nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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