Norm
StVO §10 Abs2Rechtssatz
Ist ein Zusammenstoß mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug auch nicht durch Stehenbleiben zu verhindern, begründet das Ausweichen über die Böschungskante kein Mitverschulden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073548Dokumentnummer
JJR_19770922_OGH0002_0020OB00158_7700000_001