Norm
GewO 1973 §57Rechtssatz
Unter Privatpersonen im Sinne des § 57 GewO sind Personen zu verstehen, die die betreffenden Waren nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen. Die betreffenden Waren dienen der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sie als Hilfsmittel einer solchen dienen. Die Bestellung von Baumaterial für die Errichtung eines Baues, in dem ein gastgewerblicher Betrieb eingerichtet werden soll, durch eine Person, die bis dahin nur in einer der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Art Zimmer vermietet, fällt nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061505Dokumentnummer
JJR_19770922_OGH0002_0020OB00556_7700000_001