Beis wie T1; Beisatz: Bei mehreren Beteiligten muß es daher dem jeweiligen Täter darauf ankommen, sich durch die wiederkehrende Begehung (bzw Förderung) derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T3)
Vgl; Beisatz: Die nur auf die Sonderdelikte zugeschnittene Zurechnungsregel des § 14 StGB kommt nicht zur Geltung, weil gewerbsmäßiges Handeln weder eine besondere persönliche Eigenschaft noch ein besonderes persönliches Verhältnis des Täters darstellt, worunter nämlich nur solche Eigenschaften und Verhältnisse zu verstehen sind, die in seiner Person unabhängig vom Tatgeschehen vorliegen. Deliktstypisch vorausgesetzte bestimmte Motive oder Gesinnungen des Täters bei der Tat fallen nicht darunter. (T7)