Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
§ 20 a AO ist nicht bloß anwendbar auf Ansprüche auf Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages, sondern auch auf die gegenseitigen Ansprüche (soweit es sich um Geldforderungen handelt) im Falle des Rücktrittes vom Vertrage bzw im Fall dessen Aufhebung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018366Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0030OB00091_7700000_001