Norm
EVHGB Art7 Nr9Rechtssatz
Das Vermögen der Gesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter; es ist deren "gemeinschaftliches Vermögen", über welches der einzelne Gesellschafter nicht - auch nicht anteilsmäßig - verfügen und dessen Teilung er gleichfalls nicht verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017