Norm
GehG §16 ffRechtssatz
Die Pflegedienstzulage Chargenzulage gemäß § 30 c GehG entspricht der Verwendungszulage nach § 30 a GehG. Sie schließt daher einen Anspruch auf Nebengebühren aus, welche aus dem selben Grund gewährt werden und solche Mehrdienstleistungen abgelten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059663Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00112_7700000_001