Norm
StGB §232Rechtssatz
1. Es handelt sich um Falschgeld, wenn in der Münzstätte eines (Bundeslandes) Landes Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, nachgeprägt werden, ohne daß der Bund einen Prägeauftrag erteilt hat.
2. Falschgeld wird auch dann als echtes Geld in den Verkehr gebracht, wenn es als Sammelobjekt zu einem den Nennwert übersteigenden Preis verkauft wird.
Veröff: JR 1978,75 = NJW 1977,2364 (mit Anmerkung in NJW 1978,708)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0103916Dokumentnummer
JJR_19770927_AUSL000_001STR00374_7700000_002