Norm
UWG §7 F2Rechtssatz
Das Klagerecht nach § 7 UWG setzt voraus, daß der Kläger von den herabsetzenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten auch persönlich (mitbetroffen) betroffen und damit in seinen Interessen (mitbeeinträchtigt) beeinträchtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079808Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00375_7700000_002