Norm
EO §7 BdIIIARechtssatz
Ein Unterlassungsbegehren, das nur auf den gesetzlichen Tatbestand abgestellt ist und ein generelles Verbot des Ankündigens von Ausverkäufen oder ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen ohne behördliche Bewilligung anstrebt, kann mangels Bestimmtheit im Sinne des § 7 Abs 1 EO keinen tauglichen Exekutionstitel bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001019Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011