Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Der Vorbehaltsverkäufer kann seine Klage auf Herausgabe des Kaufgegenstandes auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes stützen, da die Rücknahme des Kaufgegenstandes durch den Vorbehaltsverkäufer wegen Verzuges des Käufers beim Fahrniskauf den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046835Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00543_7700000_001