Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Vor der Entscheidung über ein Klagehilfsbegehren muß über das Klagehauptbegehren und, wenn in wertender Reihenfolge zwei Hilfsbegehren gestellt wurden, über das erste Hilfsbegehren zuerst entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037603Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017