RS OGH 1977/10/4 1Ob19/77, 1Ob33/77, 1Ob227/10d

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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Norm

ABGB §413
ABGB §1311 IIa
WRG §39

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 39 Abs 1 WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des § 413 ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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